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    Waffenrecht – Begriffe#1.37 · 18 von 146

    Was bedeutet „erwerben" einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes?

    Abschluss eines Kaufvertrages
    Einsetzen als Erbe im Testament
    Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe

    Erklärung

    "Erwerben" nach §1 WaffG ist ausschließlich das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Der reine Vertragsabschluss oder die Erbschaftseinsetzung genügen nicht – erst die physische Übergabe zählt.

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