Waffenrecht – Begriffe#1.37 · 18 von 146
Was bedeutet „erwerben" einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes?
Abschluss eines Kaufvertrages
Einsetzen als Erbe im Testament
Erlangen der tatsächlichen Gewalt über die Waffe
Erklärung
"Erwerben" nach §1 WaffG ist ausschließlich das Erlangen der tatsächlichen Gewalt. Der reine Vertragsabschluss oder die Erbschaftseinsetzung genügen nicht – erst die physische Übergabe zählt.
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