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    Handhabung#III.16 · 122 von 146

    Den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist Folge zu leisten:

    Nur im Wettkampf.
    Nur bei Gefahr im Verzug.
    Immer

    Erklärung

    Die Anweisungen der Aufsichtsperson sind stets und unverzüglich zu befolgen – nicht nur im Wettkampf oder in Notlagen. Dies gilt als absolute Sicherheitsvorschrift.

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