Handhabung#III.16 · 122 von 146
Den Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson auf dem Schießstand ist Folge zu leisten:
Nur im Wettkampf.
Nur bei Gefahr im Verzug.
Immer
Erklärung
Die Anweisungen der Aufsichtsperson sind stets und unverzüglich zu befolgen – nicht nur im Wettkampf oder in Notlagen. Dies gilt als absolute Sicherheitsvorschrift.
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